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Erschließungsbeitrag

Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehen Kosten, die Sie als Grundstückseigentümer/-in teilweise übernehmen müssen.

Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen:

  • Die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage.
  • Für die erstmalige endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen muss die Stadt Mühlacker Erschließungsbeiträge erheben.
  • Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
  • Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.

Spätere Ausbaumaßnahmen an diesen Anlagen können nicht den Anliegern in Rechnung gestellt werden. Beachten Sie jedoch, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der Stadt festgelegten Merkmalen entspricht.

Verfahrensablauf

Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Stadt Mühlacker einen Bescheid, aus dem sich die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags ergibt. Der Erschließungsbeitrag und evtl. Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zur Zahlung fällig.

Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, können Sie eine Stundung der Beiträge beantragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Einziehung des Beitrags bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeutet. Der Anspruch darf durch die Stundung auch nicht gefährdet erscheinen.

Kosten

Die tatsächlichen, beitragsfähigen Erschließungskosten für die jeweilige Erschließungsanlage werden zwischen Stadt und Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerin folgendermaßen aufgeteilt:

Die Stadt Mühlacker trägt fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil. Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Grundstücksfläche und zulässigen Geschossfläche verteilt. Es ergibt sich ein individueller Erschließungsbeitragssatz für die betroffene Erschließungsanlage. Das Nähere regelt die Erschließungsbeitragssatzung, welche Sie unter Ortsrecht finden.

Hinweis: Über den Erschließungsbeitrag kann auch vor dessen Entstehung zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt eine Ablösungsvereinbarung (Vertrag) abgeschlossen werden.

Kontakt

Planungs- und Baurechtsamt
Sachgebiet Anliegerbeiträge
Rathaus Kelterplatz 7
07041 876-257
tmndrnchstdt-mhlckrd

Öffnungszeiten:
Di, Mi, Do 8 - 12 Uhr

Am 14. März fand in der Turn- und Festhalle Enzberg eine Infoveranstaltung für Anwohnerinnen und Anwohner der Höhenstraße statt, um über den geplanten Ausbau der Straße zu informieren.

Die vorgestellten Unterlagen und Präsentationen der einzelnen Sachvorträge werden im Folgenden zur Verfügung gestellt:


1. Lageplan Straßenbau Höhenstraße (PDF)

2. Präsentation Stützwandplanung Höhenstraße (PDF)

3. Präsentation Grunderwerb Höhenstraße (PDF)

4. Präsentation Beitragspflicht und Abrechnung Höhenstraße (PDF)

5. Gesamtplan Abrechnungsgebiet Höhenstraße (PDF)


Rückfragen können an das Umwelt- und Tiefbauamt unter der E-Mail-Adresse mt66stdt-mhlckrd gestellt werden.